§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB
Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 3) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend. Handelsrecht: - § 255 Abs. 2 HGB - § 255 Abs. 2a HGB - § 255 Abs. 3 HGB
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Worum geht es?
§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 3) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach der Rechtsprechung des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend.
- § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt die Einbeziehung der dort genannten Herstellungskostenbestandteile vor.
- § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB erlaubt die Einbeziehung angemessener Teile dieser Kosten.
- § 255 Abs. 3 HGB enthält insoweit ein Aktivierungswahlrecht.
- Forschungskosten sind nach § 255 Abs. 2a HGB abzugrenzen.
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