Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse
Anschaffungskosten bestimmen sich grundsätzlich nach den Wertverhältnissen am Erwerbstag. Spätere, nicht im Anschaffungsvorgang begründete Wertänderungen verändern den Anschaffungspreis nicht. Hinzu kommen zurechenbare Kosten der Betriebsbereitschaft und Anschaffungsnebenkosten.
Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse
Veröffentlicht am: 28.08.2026 Kategorie: Gewinnermittlung Art: Gesetzliche Regelung Rechtsgrundlage: § 255 Abs. 1 HGB
GRUNDSATZ
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt bzw. Tag des Erwerbs, wie er auf der Eingangsrechnung ausgewiesen ist.
Bei einem Erwerb von einem fremden Dritten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Höhe des vereinbarten Kaufpreises angemessen ist. Bei Geschäften mit Freunden oder Angehörigen kann eine gesonderte Prüfung erforderlich sein.
Die Höhe des Anschaffungspreises richtet sich nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs.
Wertänderungen nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, verändern die ursprünglichen Anschaffungskosten grundsätzlich nicht mehr.
FREMDWÄHRUNG UND WECHSELKURS
Fremdwährungsbeträge müssen für die Bilanzierung in Euro umgerechnet werden. Für die Anschaffungskosten ist der maßgebliche Umrechnungskurs zum Anschaffungszeitpunkt entscheidend.
Spätere Wechselkursänderungen bis zur Zahlung verändern die bereits bestimmten Anschaffungskosten nicht. Eine daraus entstehende Kursdifferenz ist gesondert erfolgswirksam zu behandeln.
Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine für 30.000 CHF.
Kurs bei Lieferung: 1 EUR = 1,07 CHF
Anschaffungskosten: 30.000 CHF ÷ 1,07 = 28.037,38 EUR
Einen Monat später erfolgt die Zahlung bei einem Kurs von: 1 EUR = 1,10 CHF
Tatsächlicher Euro-Zahlungsbetrag: 30.000 CHF ÷ 1,10 = 27.272,72 EUR
Die spätere Kursänderung beeinflusst die bereits bestimmten Anschaffungskosten der Maschine nicht. Die Kursdifferenz ist separat erfolgswirksam zu erfassen.
Hinweis: Die im Ausgangsbeitrag genannte Differenz beträgt 764,66 EUR. Aus den dort genannten Rechenwerten ergibt sich betragsmäßig ebenfalls eine Differenz von 764,66 EUR; die konkrete Einordnung als Kursgewinn oder Kursverlust richtet sich nach der jeweiligen Verbindlichkeits- und Buchungssituation.
ANZAHLUNGEN IN FREMDWÄHRUNG
Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, ist für diesen Teil der Anschaffungskosten der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung maßgebend.
Die Anschaffungskosten werden dadurch bereits im Umfang der geleisteten Anzahlung anteilig festgelegt.
KOSTEN FÜR DAS VERSETZEN IN EINEN BETRIEBSBEREITEN ZUSTAND
Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten neben dem Anschaffungspreis auch Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Solche Aufwendungen fallen insbesondere bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens an.
Sie sind in die Anschaffungskosten einzubeziehen, wenn
• sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und • dem angeschafften Wirtschaftsgut einzeln zugerechnet werden können.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht eine Aktivierungspflicht.
Zu den Anschaffungskosten gehören außerdem die Nebenkosten des Erwerbs sowie Kosten der Verbringung des Wirtschaftsguts in das Unternehmen, soweit sie dem Anschaffungsvorgang einzeln zugerechnet werden können.
Typische Beispiele können insbesondere externe Transport- oder vergleichbare Erwerbsnebenkosten sein.
INTERNE NEBENKOSTEN UND EINZELZURECHNUNG
Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf einzeln zurechenbare Kosten insbesondere bei innerbetrieblichen Leistungen.
Extern anfallende Nebenkosten lassen sich aufgrund einer konkreten Beauftragung und Rechnungsstellung regelmäßig einem bestimmten Wirtschaftsgut zuordnen.
Bei Leistungen eigener Arbeitnehmer, eigener Fahrzeuge oder anderer innerbetrieblicher Ressourcen kann eine solche Einzelzuordnung dagegen fehlen. Können die Kosten im Rechnungswesen dem konkreten Anschaffungsvorgang nicht direkt zugeordnet werden, werden sie nach dem zugrunde gelegten Beitrag nicht Bestandteil der Anschaffungskosten.
PRAXIS-BEISPIEL: TRANSPORT MIT EIGENEM LKW
Ein Unternehmer kauft eine Maschine für 15.800 EUR netto und holt sie mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab.
Auf die Fahrt entfallen anteilig Personalkosten, Abschreibung, Kraftstoff, Öl sowie Reparatur- und Wartungskosten.
Kann der Unternehmer diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht dem einzelnen Transport direkt zuordnen, werden sie nicht in die Anschaffungskosten der Maschine einbezogen.
Anschaffungskosten der Maschine: 15.800 EUR.
PRAXIS-BEISPIEL: EXTERNER TRANSPORT
Ein Unternehmer kauft eine Maschine für 15.800 EUR netto und beauftragt einen fremden Transportunternehmer mit dem Transport.
Transportrechnung netto: 850 EUR
Anschaffungskosten: 15.800 EUR + 850 EUR = 16.650 EUR
Die extern berechneten Transportkosten können dem Erwerb der Maschine unmittelbar zugerechnet werden und werden deshalb in die Anschaffungskosten einbezogen.
PRAXIS-CHECKLISTE
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten sollte geprüft werden:
1. Welcher Kaufpreis wurde für das Wirtschaftsgut vereinbart? 2. Welcher Zeitpunkt ist für die Anschaffung maßgeblich? 3. Handelt es sich um ein Geschäft mit einem fremden Dritten oder mit einer nahestehenden Person? 4. Liegt ein Fremdwährungsgeschäft vor und welcher Wechselkurs galt am maßgeblichen Zeitpunkt? 5. Wurden Anzahlungen in Fremdwährung geleistet? 6. Welche Aufwendungen waren erforderlich, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen? 7. Welche Anschaffungsnebenkosten sind entstanden? 8. Sind diese Kosten dem konkreten Wirtschaftsgut einzeln zurechenbar? 9. Handelt es sich um externe oder lediglich rechnerisch anteilige interne Kosten? 10. Beruht eine spätere Wertänderung noch auf dem Anschaffungsvorgang oder ist sie davon unabhängig?
MERKSÄTZE
• Anschaffungskosten knüpfen grundsätzlich an die Wertverhältnisse am Anschaffungszeitpunkt an. • Spätere, nicht im Anschaffungsvorgang begründete Wertänderungen verändern den Anschaffungspreis nicht. • Fremdwährungsanzahlungen legen die Anschaffungskosten für den angezahlten Teil bereits zum jeweiligen Zahlungskurs fest. • Kosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft und Anschaffungsnebenkosten sind bei entsprechender Einzelzurechnung zu aktivieren. • Extern berechnete Transportkosten sind regelmäßig leichter einzeln zurechenbar als nur anteilig ermittelte innerbetriebliche Kosten.
FUNDSTELLE