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Abschreibung

Schenkungsteuer erhöht nicht die AfA-Bemessungsgrundlage für vermietete Immobilien

FG Köln 2 K 2116/23: Schenkungsteuer gehört weder zu den Anschaffungskosten noch zu den Anschaffungsnebenkosten einer vermieteten Immobilie und erhöht daher nicht die AfA-Bemessungsgrundlage. Als Personensteuer ist sie zudem nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.

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Abschreibungen Schenkungsteuer erhöht nicht die AfA-Bemessungsgrundlage für vermietete Immobilien

Bei der Schenkungsteuer handelt es sich weder um Anschaffungskosten noch um Anschaffungsnebenkosten der streitgegenständlichen Immobilien (FG Köln 26.11.25, 2 K 2116/23).

Hintergrund

Unter den in § 255 Abs. 1 HGB genannten Kosten für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben oder – anders ausgedrückt –, um es aus der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.

Entscheidung

Das FG Köln hat jetzt entschieden, dass die infolge der Übertragung einer Immobilie entstehende Schenkungsteuer nicht zu abschreibungsfähigen (nachträglichen) Anschaffungskosten führt. Zudem ist die Schenkungsteuer als Personensteuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.

Begründung

Selbst wenn es sich durch die vermeintliche Übernahme von Verbindlichkeiten um einen entgeltlichen Erwerb handeln würde, steht der Qualifizierung der Schenkungsteuer als Anschaffungskosten entgegen, dass sie im Gegensatz zu den vermeintlichen sonstigen Gegenleistungen der Steuerpflichtigen gerade nicht dafür geleistet wurde, um den Vermögensgegenstand bzw. die Immobilien zu erwerben und somit nicht als Gegenleistung für die Erlangung der Verfügungsmacht über die Immobilien, sondern als Rechtsfolge der Übertragung der Immobilien zu werten ist.

Die Schenkungsteuer wird nicht „zum Erwerb“ der Immobilie aufgewendet, sondern folgt aus dem Erwerb der Immobilie.

Insofern unterscheidet sich die Schenkungsteuer beispielsweise von der Grunderwerbsteuer, die deshalb zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehört, weil sie aufgewandt wird, „um“ das Grundstück von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen.

Diese Unterscheidung ist deshalb auch konsequent und folgerichtig, da die Zahlung der Grunderwerbsteuer oder gegebenenfalls die Bestätigung, dass keine Grunderwerbsteuer zu leisten ist, und die darauffolgende Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts Voraussetzungen dafür sind, dass der Erwerber im Grundbuch eingetragen wird und dadurch der zivilrechtliche Eigentumswechsel überhaupt erst erfolgt. Die Zahlung der Schenkungsteuer ist dagegen keine solche Bedingung.

Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungsteuer als Werbungskosten folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG. Denn nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen neben der Einkommensteuer auch die sonstigen Personensteuern, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und in den §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Darüber hinaus stellt die Schenkungsteuer – ebenso wie die Einkommensteuer – eine Bereicherungssteuer dar. Obwohl sie mit dem unentgeltlichen Erwerb einen Verkehrsvorgang bzw. Vermögenstransfer voraussetzt, wird sie nicht als Verkehrssteuer, sondern wegen der beim Erwerber eingetretenen Bereicherung als Bereicherungssteuer angesehen.

Letztlich bestehen nach den Ausführungen des FG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der vorstehend beschriebenen Einordnung der Schenkungsteuer, da es höchstrichterlich anerkannt ist, dass es zu einer Doppelbelastung von Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommen kann.

Die Entscheidung des FG Köln ist rechtskräftig.

Hinzuweisen ist darauf, dass der BFH die Frage, ob die Ertragsbesteuerung hinter der Schenkungsbesteuerung zurücktreten muss, in zwei AdV-Beschlüssen offengelassen hat (BFH 26.3.13, VIII B 157/12 und BFH 8.10.14, VIII B 115/13).