Gesetz

§ 23 EStG

Private Veräußerungsgeschäfte — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 23 EStG steht in steuerstoff für Private Veräußerungsgeschäfte — Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
  • sind auch Verkäufe nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 23 EStG nicht steuerfrei,
  • Die Zehnjahresfrist des § 23 EStG wird mit einem Ausschluss des gewerblichen Grundstückshandels verwechselt.
  • Nicht als Werbungskosten nach § 21 EStG abziehbar ist sie regelmäßig, wenn das finanzierte Mietobjekt selbst veräußert wird. Dann kann sie gegebenenfalls im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG zu berücksichtigen sein.
  • Führt eine Schuldübernahme zu Teilentgeltlichkeit und gegebenenfalls zu § 23 EStG?

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