§ 23 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
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Worum geht es?
§ 23 EStG steht in steuerstoff für Private Veräußerungsgeschäfte — Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
- sind auch Verkäufe nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 23 EStG nicht steuerfrei,
- Die Zehnjahresfrist des § 23 EStG wird mit einem Ausschluss des gewerblichen Grundstückshandels verwechselt.
- Nicht als Werbungskosten nach § 21 EStG abziehbar ist sie regelmäßig, wenn das finanzierte Mietobjekt selbst veräußert wird. Dann kann sie gegebenenfalls im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG zu berücksichtigen sein.
- Führt eine Schuldübernahme zu Teilentgeltlichkeit und gegebenenfalls zu § 23 EStG?
Passende Wissensbeiträge
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