Gesetz

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Private Veräußerungsgeschäfte (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Grundstücksvermögen gehört bei natürlichen Personen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften grundsätzlich zur privaten Vermögensverwaltung. Laufende Einnahmen werden regelmäßig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erfasst. Ein Verkauf kann nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 23 EStG einkommensteuerfrei sein. 9. Steuerliche Folgen Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor: - entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, - unterliegen Gewinne grundsätzlich auch der Gewerbesteuer, - gehören die Verkaufsobjekte regelmäßig zum Umlaufvermögen, - sind AfA und Sonderabschreibungen auf die Handelsobjekte grundsätzlich ausgeschlossen, - sind auch Verkäufe nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 23 EStG nicht steuerfrei, - kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gefährdet sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht in steuerstoff für Private Veräußerungsgeschäfte (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • sind auch Verkäufe nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 23 EStG nicht steuerfrei,
  • Die Zehnjahresfrist des § 23 EStG wird mit einem Ausschluss des gewerblichen Grundstückshandels verwechselt.
  • Nicht als Werbungskosten nach § 21 EStG abziehbar ist sie regelmäßig, wenn das finanzierte Mietobjekt selbst veräußert wird. Dann kann sie gegebenenfalls im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG zu berücksichtigen sein.
  • Führt eine Schuldübernahme zu Teilentgeltlichkeit und gegebenenfalls zu § 23 EStG?
  • Statt einer Geldzahlung kann ein Immobilienanteil auch zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung übertragen werden. Dabei muss aber zusätzlich geprüft werden, ob ertragsteuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG entsteht.

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