Liquidity Mining – steuerliche Behandlung nach BMF
Beim Liquidity Mining werden virtuelle Währungen oder Token in einen Liquiditätspool eines dezentralisierten Finanzmarkt-Protokolls eingebracht. Nach der vorläufigen Verwaltungsauffassung sind die Vergütungen als laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln; der Tausch in Pool-Token und die Rückgabe bei Beendigung sollen keine Veräußerung i. S. v. § 23 EStG darstellen, der Handel mit Token oder Governance Token dagegen schon.
Unter Liquidity Mining versteht man die Einzahlung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token in einen Liquiditätspool (sog. Liquidity Pool) eines dezentralisierten Finanzmarkt-Protokolls. Aufgrund dieser Einzahlung in den Pool wird der Plattform Liquidität zur Verfügung gestellt, sodass andere Nutzer der Plattform handeln bzw. ihre Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token tauschen können.
Vergütungen für die Bereitstellung von Liquidität Als Belohnung für die Bereitstellung von Liquidität gibt es verschiedene Vergütungen. Die Finanzämter sollen bezüglich dieser Vergütungen vorläufig folgende steuerliche Auffassung vertreten:
- Beim Liquidity Mining handelt es sich um eine Sonderform des Lendings.
- Für Lending und Liquidity Mining liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
- Die Behandlung der Einkünfte aus dem Liquidity Mining als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt nicht in Betracht.
Behandlung der Pool-Token nach § 23 EStG
- Die Hingabe des Währungspaars in den Liquidity Pool gegen Erhalt von Token führt nicht zu einer Veräußerung i. S. v. § 23 EStG.
- Auch die Rückgabe der Token gegen Rückerhalt des Währungspaars bei Beendigung des Liquidity Minings stellt keine Veräußerung i. S. v. § 23 EStG dar.
- Der Handel mit Token oder Governance Token stellt dagegen einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG dar.
Fundstelle BMF 06.03.2025, IV C 1 – S 2256/00042/064/043; iww.de/astw; Abruf-Nr. 246969.