Gesetz

§ 21 Abs. 2 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Verbilligte Wohnungsvermietung – § 21 Abs. 2 EStG Für die Prüfung ist die vereinbarte Warmmiete mit der ortsüblichen Warmmiete zu vergleichen. Zur ortsüblichen Miete gehören die ortsübliche Kaltmiete und die umlagefähigen Betriebskosten. - mindestens 66 % der ortsüblichen Miete: Vermietung gilt als vollentgeltlich; Werbungskosten grundsätzlich vollständig abziehbar. - 50 % bis unter 66 %: Totalüberschussprognose erforderlich. Bei positiver Prognose voller Werbungskostenabzug, bei negativer Prognose anteiliger Abzug. - unter 50 %: Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil; Werbungskosten nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil. Eine rückwirkende Mieterhöhung zur nachträglichen Erreichung der Grenzen ist steuerlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Vorfälligkeitsentschädigung Wird ein Darlehen vorzeitig abgelöst, um ein Mietobjekt lastenfrei veräußern zu können, ist die

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 21 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Verbilligte Wohnungsvermietung – § 21 Abs. 2 EStG

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