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Körperschaftsteuer

Optionsmodell zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG

Personengesellschaft bleibt zivilrechtlich Personengesellschaft, wird ertragsteuerlich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

Tempo

§ 1a KStG ermöglicht bestimmten Personengesellschaften die Option zur Körperschaftsbesteuerung. Steuerlich wird ein Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft fingiert; zivilrechtlich bleibt die Rechtsform unverändert. Damit gilt ertragsteuerlich grundsätzlich das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Handelsbilanziell bleiben wegen der unveränderten zivilrechtlichen Rechtsform die für Personengesellschaften geltenden Besonderheiten bestehen.

Antrag und Wirkung

  • Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Körperschaftsbesteuerung gelten soll.
  • Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz; Härtefälle können Ausnahmen ermöglichen.
  • Die Option war erstmals für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
  • Eine Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft ist nach § 1a Abs. 4 KStG möglich.

Steuerliche Folgen für Gesellschafter

  • Mit Wirksamwerden der Option entfällt die ertragsteuerliche Kategorie des Sonderbetriebsvermögens.
  • Tätigkeitsvergütungen können beim Gesellschafter zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen.
  • Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern können insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) darstellen.
  • Gesellschaftsrechtlich veranlasste Einnahmen können als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt werden.
  • Gewinnanteile gelten grundsätzlich erst als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.

Sonderbetriebsvermögen und Formwechselfiktion

  • Die fingierte formwechselnde Umwandlung ist steuerlich nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Besonders wichtig: Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer muss grundsätzlich auf die optierende Gesellschaft übertragen werden, wenn die Steuerneutralität des fingierten Formwechsels erreicht werden soll.

Verdeckte Gewinnausschüttungen / Fremdvergleich

  • Nach der Option können Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
  • Vergütungs- und Nutzungsvereinbarungen müssen deshalb dem Fremdvergleich standhalten.
  • Gesellschaftsverträge und bestehende Vereinbarungen sollten vor Ausübung der Option steuerlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Praxisentscheidung

  • Die Option kann Gestaltungspotenzial bieten, ist aber keine pauschale Empfehlung.
  • Vor der Entscheidung sind insbesondere Sonderbetriebsvermögen, stille Reserven, bestehende Verlustvorträge, Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sowie die Folgen einer späteren Rückoption zu prüfen.

Merksatz: Die Gesellschaft bleibt zivilrechtlich eine Personengesellschaft, wird ertragsteuerlich jedoch weitgehend wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Der Übergang kann insbesondere wegen Sonderbetriebsvermögen und stiller Reserven erhebliche Steuerfolgen auslösen.