Wissensdatenbank
Körperschaftsteuer

Familienstiftung: Kapitalerträge, Satzungsaufwand und Steueranrechnung

Vermögensverwaltende Familienstiftungen können Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Satzungszweckaufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar; bei Kapitalvermögen gilt das Werbungskostenregime des § 20 Abs. 9 EStG. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen angerechnet.

Tempo

Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen

1. Einordnung der Einnahmen Eine privatnützige Familienstiftung kann als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige juristische Person des privaten Rechts Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen. Für die Einkommensermittlung verweist § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich auf das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz. Kapitalerträge können deshalb als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu erfassen sein. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8a EStG regelt für bestimmte Kapitalerträge den Kapitalertragsteuerabzug.

2. Satzungsmäßige bzw. ideelle Ausgaben Aufwendungen, mit denen die Stiftung ihre durch Stiftungsgeschäft oder Satzung vorgeschriebenen Zwecke erfüllt, sind nach § 10 Nr. 1 KStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie mindern das körperschaftsteuerliche Einkommen daher nicht allein deshalb, weil sie tatsächlich aus dem Stiftungsvermögen bezahlt werden.

3. Werbungskosten bei Kapitalvermögen Bei Einkünften aus Kapitalvermögen schließt § 20 Abs. 9 EStG den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich aus. An ihre Stelle tritt der Sparer-Pauschbetrag. Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG weist das amtliche Körperschaftsteuer-Handbuch ausdrücklich darauf hin, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 und 4 EStG grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme kann insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 10 KStG bestehen.

4. Freibetrag nach § 24 KStG Der Freibetrag des § 24 KStG ist bei einer Familienstiftung gesondert zu prüfen. Eine privatnützige Stiftung ist nicht schon allein wegen ihrer Privatnützigkeit vom Freibetrag ausgeschlossen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Ausschlusstatbestände des § 24 Satz 2 KStG.

5. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nicht als Aufwand vom Einkommen abgezogen. Für die Körperschaftsteuer gelten über § 31 Abs. 1 KStG die einkommensteuerlichen Anrechnungsvorschriften entsprechend. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die durch Steuerabzug erhobene Steuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet. Entsprechendes ist für den auf die Kapitalertragsteuer einbehaltenen Solidaritätszuschlag im Rahmen der Steuerabrechnung zu berücksichtigen.

6. Berechnung für den Veranlagungszeitraum 2026 – stark vereinfacht Kapitalerträge – Sparer-Pauschbetrag, soweit anwendbar – weitere abzugsfähige Beträge, soweit gesetzlich zulässig = Einkünfte aus Kapitalvermögen

+/- weitere Einkünfte und einkommensrelevante Korrekturen – ggf. Freibetrag nach § 24 KStG = zu versteuerndes Einkommen

× Körperschaftsteuersatz 2026: 15 % = tarifliche Körperschaftsteuer

+ Solidaritätszuschlag: 5,5 % der maßgeblichen Körperschaftsteuer – anrechenbare Kapitalertragsteuer – anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer = Abschlusszahlung oder Erstattung

7. Bedeutung von KStR R 7.1 R 7.1 KStR stellt ein allgemeines Ermittlungsschema für Körperschaften dar, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können. Ausgangspunkt ist dort der steuerliche bzw. steuerlich korrigierte Jahresüberschuss; anschließend folgen außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen, etwa für Beteiligungsergebnisse, nicht ausgleichsfähige Verluste, vGA, verdeckte Einlagen, nichtabziehbare Aufwendungen, Zuwendungen, steuerfreie Erträge und Umwandlungsvorgänge.

Für die vermögensverwaltende Familienstiftung ist dieses Schema nicht ungeprüft 1:1 zu übernehmen, weil Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG grundsätzlich Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen können.

Merksatz Bei der vermögensverwaltenden Familienstiftung werden Kapitalerträge nicht einfach um sämtliche tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Satzungszweckaufwendungen unterliegen § 10 Nr. 1 KStG, für Kapitalvermögen gilt grundsätzlich § 20 Abs. 9 EStG, § 24 KStG ist gesondert zu prüfen und bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wirkt im Regelfall über die Steueranrechnung – nicht über einen Aufwandabzug.