Erwachsenenadoption und Erbschaftsteuer
Steuerliche Folgen der schwachen Erwachsenenadoption bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
⇨ Schwache Erwachsenenadoption
► Grundsatz
Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen.
Steuerlich wird der Adoptierte dennoch gegenüber dem Adoptierenden wie ein leibliches Kind behandelt.
► Erbschaftsteuer
Der Adoptierte gehört gegenüber dem Adoptierenden zur Steuerklasse I.
Dies gilt auch bei einer Erwachsenenadoption.
Folgen:
- Steuerklasse I
- Freibetrag wie Kind
- günstigere Steuersätze
► Leibliche Eltern
Auch gegenüber den leiblichen Eltern bleibt die Steuerklasse I bestehen.
Die Adoption führt insoweit zu keinem Verlust der steuerlichen Begünstigungen.
► Einkommensteuer
Die Erwachsenenadoption hat grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einkommensteuer.
► Prüfungsschema
1. Liegt eine Erwachsenenadoption vor?
2. Schwache oder starke Adoption?
3. Erb- oder Schenkungsfall?
4. Steuerklasse nach § 15 ErbStG bestimmen.
► Prüfungsmerksatz
Erwachsenenadoption:
Erbschaftsteuerlich Kind.
Ertragsteuerlich grundsätzlich ohne Bedeutung.