§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Steuerklassen (Abs. 1, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15 ErbStG · Steuerklassen
Absatz 1
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Erbschaftsteuerlich sind Stiefkinder jedoch besonders begünstigt: Sie werden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Steuerklasse I zugeordnet. Eine Adoption allein zur Erlangung dieser erbschaftsteuerlichen Einordnung ist daher regelmäßig nicht erforderlich. 14. Erbschaftsteuerliche Besonderheit nach Erlöschen der Verwandtschaft Nach § 15 Abs. 1a ErbStG können die Steuerklassen I und II Nr. 1–3 auch dann fortgelten, wenn die Verwandtschaft durch eine Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Zivilrechtliche und erbschaftsteuerliche Folgen müssen daher getrennt geprüft werden.
Worum geht es?
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerklassen (Abs. 1, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erbschaftsteuerlich sind Stiefkinder jedoch besonders begünstigt: Sie werden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Steuerklasse I zugeordnet. Eine Adoption allein zur Erlangung dieser erbschaftsteuerlichen Einordnung ist daher regelmäßig nicht erforderlich.
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