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Umsatzsteuer

Rechnung bei steuerbefreiten Umsätzen: Hinweis auf die Steuerbefreiung

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis enthalten, aus dem der Grund der Steuerbefreiung erkennbar ist; die genaue gesetzliche Vorschrift muss nicht genannt werden.

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Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Es ist nicht erforderlich, die genaue gesetzliche Vorschrift zu nennen; ein umgangssprachlicher Hinweis, der den Grund der Steuerbefreiung erkennen lässt (z. B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ oder „innergemeinschaftliche Lieferung“), genügt. Auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) ist ein entsprechender Hinweis Pflicht.

Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung eine formale Rechnungsangabe, deren Fehlen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung beeinträchtigt und insbesondere den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger gefährden kann.

Für bestimmte Steuerbefreiungen, zum Beispiel die innergemeinschaftliche Lieferung, ist der Hinweis zudem für den Belegnachweis relevant.

Die Finanzverwaltung verlangt ebenfalls einen solchen Hinweis, lässt aber eine umgangssprachliche Formulierung ausreichen.

Zusammengefasst: Ja, auf einer Rechnung über steuerbefreite Umsätze muss ein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung stehen; die Angabe kann umgangssprachlich erfolgen, muss aber den Grund der Befreiung erkennen lassen.