§ 13, § 13b ErbStG
Begünstigtes Vermögen — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)
Absatz 1
Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
1. Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft Die Zugewinngemeinschaft ist nach § 1363 BGB der gesetzliche Güterstand, sofern die Ehegatten nichts anderes durch Ehevertrag vereinbaren. Während der Ehe bleiben die Vermögensmassen grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. 2. Funktionsweise der Güterstandsschaukel Typischer Ablauf: 1. Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft. 2. Durch notariellen Ehevertrag wird die Zugewinngemeinschaft beendet und Gütertrennung vereinbart. 3. Der Zugewinn beider Ehegatten wird ermittelt. 4. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen den gesetzlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB. 5. Die Ausgleichsforderung wird tatsächlich erfüllt. Grundsätzlich handelt es sich um eine Geldforderung; e
Worum geht es?
§ 13, § 13b ErbStG steht in steuerstoff für Begünstigtes Vermögen — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen den gesetzlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB.
- Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.
- Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den zivilrechtlichen Bewertungsregeln des § 1376 BGB ansetzen,
- Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, beträgt die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Überschusses.
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Verwandte Fundstellen
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- § 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Satz 2)
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