Gesetz

§ 6 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

218 Jedenfalls die Personenhandelsgesellschaften müssen mit Aufnahme ihres Handelsgewerbes, beginnend mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall, Bücher führen (§ 238 i. V. m. § 6 HGB). Sie haben diese Pflicht auch für die Zwecke der Besteuerung zu erfüllen. Soweit die in § 141 AO genannten Grenzbeträge überschritten sind, sind davon auch gewerblich tätige BGB-Gesellschaften betroffen. Auch hier trifft die Buchführungspflicht nicht den einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • I. Die Personengesellschaft als Steuerschuldner

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