§ 137 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
217 Aus der Eigenschaft der Personengesellschaften als – partielles – eigenes Steuersubjekt folgen auch bestimmte steuerliche Pflichten, die von der Gründung an bestehen. Nach § 137 AO müssen – auch – die Personengesellschaften dem örtlichen Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Erfassung unter anderem die Gründung binnen eines Monats und danach jeweils sämtliche Umstände anzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Betreibt die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb, ist auch dies nach § 138 AO der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 137 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- I. Die Personengesellschaft als Steuerschuldner
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