§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 1) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der steuerliche Bilanzenzusammenhang verbindet die Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres mit der Anfangsbilanz des Folgejahres. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen beide grundsätzlich übereinstimmen. Diese sogenannte Zweischneidigkeit der Bilanz verhindert wertmäßige Sprünge zwischen den Jahren und sichert trotz möglicher Periodenfehler grundsätzlich die richtige Erfassung des Totalgewinns. Handelsrechtlich folgt die Bilanzkontinuität aus § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB und wirkt über die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in die Steuerbilanz hinein. [2] [3] [4]
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB steht in steuerstoff für Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Materieller und formeller Bilanzenzusammenhang
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