§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 1) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB bestimmt, dass die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen müssen. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB verlangt Bilanzidentität.
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Worum geht es?
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB steht in steuerstoff für Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB bestimmt, dass die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen müssen.
- § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB verlangt Bilanzidentität.
- Auch § 252 Abs. 2 HGB rechtfertigt diese Vorgehensweise nach Auffassung des Beitrags nicht.
- Prüfungsanpassung gegen das Eröffnungsbilanzkapital verletzt regelmäßig die Bilanzidentität des § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB.**
- Eine in der Praxis verbreitete unmittelbare Einbuchung von Betriebsprüfungsfeststellungen gegen das Eröffnungsbilanzkapital ist nach der im Beitrag vertretenen Auffassung mit § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB grundsätzlich nicht vereinbar.
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