§ 242 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
219 Im Besonderen müssen die – bilanzierungspflichtigen – Personenhandelsgesellschaften mit Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufstellen (§ 242 HGB). Diese Pflicht gilt über den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz und in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Bilanzzusammenhang) auch für steuerliche Zwecke und darüber hinaus aufgrund der Verweisung in § 141 AO auch für die gewerblich tätigen BGB-Gesellschaften. Vgl. im Einzelnen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung → § 5, zur steuerrechtlichen Rechnungslegung → § 6.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 242 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Kaufleute besteht der Einzelabschluss grundsätzlich aus:
- I. Die Personengesellschaft als Steuerschuldner
Passende Wissensbeiträge
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- Jahresabschluss nach HGB: ÜberblickJahresabschlussBestandteile, Rechtsgrundlagen, Größenklassen, Aufstellungsfristen und Erleichterungen des handelsrechtlichen Einzelabschlusses.
- Allgemeine steuerliche Folgen der Gründung einer PersonengesellschaftPersonengesellschaftenÜberblick zur steuerlichen Stellung der Personengesellschaft, zu Anzeigepflichten, Buchführung und Eröffnungsbilanz sowie zu organisatorischen Grundprinzipien des Personengesellschaftsrechts.