Gesetz

§ 13 GrEStG

Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

216 Hingegen unterliegt die Personengesellschaft als solche der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG), der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) und der Grunderwerbsteuer (§ 13 GrEStG). Für diese Steuerarten schuldet die Personengesellschaft selbst die anfallende Steuer. Steuerbescheide sind an sie und nicht an die Gesellschafter zu richten. Nur die Gesellschaft selbst kann dagegen Rechtsbehelfe einlegen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen dabei alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln. Vgl. im Einzelnen → § 7 Rz. 226 ff. (Gewerbesteuer), Rz. 370 ff. (Umsatzsteuer), Rz. 390 ff. (Grunderwerbsteuer).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 13 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • I. Die Personengesellschaft als Steuerschuldner

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