§ 141 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht nur, wenn die handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerrechtlich kann eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht insbesondere nach § 141 AO entstehen.
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Worum geht es?
§ 141 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht nur, wenn die handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerrechtlich kann eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht insbesondere nach § 141 AO entstehen.
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