Gesetz

§ 141 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht nur, wenn die handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerrechtlich kann eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht insbesondere nach § 141 AO entstehen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 141 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht nur, wenn die handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerrechtlich kann eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht insbesondere nach § 141 AO entstehen.

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