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Außensteuergesetz

Wegzug ins Drittland: Wegzugsbesteuerung und weitere Nachbesteuerungstatbestände

Überblick über Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, Entstrickung, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, beschränkte Steuerpflicht und weitere Nachbesteuerungstatbestände bei einem Wegzug ins Drittland.

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Im deutschen Steuerrecht löst der Wegzug einer natürlichen Person ins Drittland insbesondere die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG aus, sofern die Person innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und zu mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dabei wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn ermittelt (gemeiner Wert der Beteiligung abzüglich Anschaffungskosten), der im Veranlagungszeitraum des Wegzugs der Einkommensteuer unterliegt.

Nachbesteuerungstatbestände im Überblick:

  • Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Fiktive Veräußerung wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug ins Drittland; die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig, eine zinsfreie Stundung wie bei Wegzug in EU/EWR-Staaten ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (z. B. nachweislich vorübergehende Abwesenheit, § 6 Abs. 3 AStG).
  • Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
  • Erbschaftsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG): Bei Wegzug und anschließender Schenkung/Vererbung von GmbH-Anteilen kann beschränkte Erbschaftsteuerpflicht entstehen, sofern die Beteiligung nicht weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Für zehn Jahre nach Wegzug kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Niedrigbesteuerung im Zuzugsstaat) weiterhin Besteuerungsrechte an bestimmten Einkünften geltend machen.
  • Besteuerung nach § 49 EStG: Nach Wegzug können bestimmte Einkünfte (z. B. aus inländischen Betriebsstätten oder wesentlichen Beteiligungen) weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
  • Treaty override (§ 15 Abs. 1a EStG, § 17 Abs. 5 EStG): Bei Wegzug ins Drittland und späterer Veräußerung der Beteiligung bleibt das deutsche Besteuerungsrecht auch dann bestehen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen eigentlich dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist.

Meinungsstand:

Die Literatur und Rechtsprechung sehen die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG als zentralen Nachbesteuerungstatbestand bei Wegzug ins Drittland an. Die Finanzverwaltung folgt diesen Grundsätzen und wendet die Wegzugsbesteuerung konsequent an; Stundungsregelungen sind bei Drittstaaten nur sehr eingeschränkt möglich. Weitere Nachbesteuerungstatbestände ergeben sich aus Entstrickungsregelungen und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Zusammenfassend:

Nach einem Wegzug ins Drittland greifen insbesondere die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), Entstrickungstatbestände (§ 4 EStG, § 6 EStG), erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG), beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 7 ErbStG) und Treaty-override-Regelungen (§ 15 EStG, § 17 EStG).