§ 2 AStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Fiktive Veräußerung wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug ins Drittland; die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig, eine zinsfreie Stundung wie bei Wegzug in EU/EWR-Staaten ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (z. B. nachweislich vorübergehende Abwesenheit, § 6 Abs. 3 AStG). - Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert. - Erbschaftsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG): Bei Wegzug und anschließender Schenkung/Vererbung von GmbH-Anteilen kann beschränkte Erbschaftsteuerpflicht entstehen, sofern die Beteiligung nicht weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. - Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Für zehn Jahre nach Wegzug kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Niedrigbesteuerung im
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Worum geht es?
§ 2 AStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Für zehn Jahre nach Wegzug kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Niedrigbesteuerung im Zuzugsstaat) weiterhin Besteuerungsrechte an bestimmten Einkünften geltend machen.
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