§ 6 AStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Im deutschen Steuerrecht löst der Wegzug einer natürlichen Person ins Drittland insbesondere die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG aus, sofern die Person innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und zu mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dabei wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn ermittelt (gemeiner Wert der Beteiligung abzüglich Anschaffungskosten), der im Veranlagungszeitraum des Wegzugs der Einkommensteuer unterliegt. - Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Fiktive Veräußerung wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug ins Drittland; die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig, eine zinsfreie Stundung wie bei Wegzug in EU/EWR-Staaten ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (z. B. nachweislich vorübergehende Abwesenheit, § 6 Abs. 3 AStG). - Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6
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Worum geht es?
§ 6 AStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
- Gegen die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es für Steuerausländer angesichts der weiten Auslegung des Wohnsitzbegriffs durch die Rechtsprechung eigentlich nur zwei Strategien.
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