Gesetz

§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG

Ermittlung des Einkommens, vGA (Abs. 1, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz · Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1)

Gesetzeswortlaut

§ 8 KStG · Ermittlung des Einkommens

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 1

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.

Worum geht es?

§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Ermittlung des Einkommens, vGA (Abs. 1, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz · Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.

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