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Abwicklung insolventer Kapitalgesellschaften – Besteuerungszeitraum

BFH: Zwischenveranlagungen bei mehr als drei Jahre dauernden Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren sind endgültige Steuerfestsetzungen. Auch die Mindestbesteuerung ist im Insolvenzzeitraum anzuwenden.

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Der BFH hat mit Urteil vom 15.4.2026 – I R 21/25 (I R 36/18), veröffentlicht am 13.8.2026, eine langjährig umstrittene Frage zur Besteuerung insolventer Kapitalgesellschaften entschieden.

Kernaussage zum Besteuerungszeitraum

Bei einer Kapitalgesellschaft gilt während der Abwicklung grundsätzlich nicht das einzelne Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum. Nach § 11 KStG ist grundsätzlich der gesamte Abwicklungszeitraum maßgeblich. Die Regelungen gelten nach § 11 Abs. 7 KStG sinngemäß auch für Insolvenzverfahren, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern abgewickelt wird.

Dauert die Abwicklung oder Insolvenz jedoch länger als drei Jahre, können sogenannte Zwischenveranlagungen durchgeführt werden. Der BFH stellt nun klar: Diese Zwischenveranlagungen sind endgültige Steuerfestsetzungen.

Sie sind insbesondere keine bloß vorläufigen Veranlagungen, die nach Abschluss des gesamten Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens aufgehoben und durch eine einzige Schlussveranlagung für den vollständigen Zeitraum ersetzt werden müssten.

Damit hat der BFH die gegenteilige Auffassung verworfen, nach der bei Abschluss eines langjährigen Insolvenzverfahrens sämtliche Zwischenveranlagungen nochmals in einer einheitlichen Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums zusammenzuführen wären.

Mindestbesteuerung gilt auch im Insolvenzfall

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.

Das bedeutet: Erzielt eine insolvente Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zwischenveranlagungszeitraums steuerpflichtige Gewinne, können vorhandene Verlustvorträge nicht zwingend vollständig mit diesen Gewinnen verrechnet werden. Die gesetzlichen Beschränkungen des Verlustabzugs bleiben bestehen.

Kommt es aufgrund der endgültigen Beendigung und Löschung der Gesellschaft später zu keiner weiteren Nutzungsmöglichkeit, können nicht genutzte Verlustvorträge dadurch endgültig untergehen. Der Insolvenzfall führt nach der BFH-Entscheidung nicht allein deshalb zu einer Ausnahme von der Mindestbesteuerung.

Verfassungsrecht

Der BFH verweist hinsichtlich der Mindestbesteuerung auf den Beschluss des BVerfG vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14. Danach sind die Regelungen für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte nach den dort entwickelten Maßgaben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxisfolgen

Für langjährige Liquidations- und Insolvenzverfahren ist deshalb besonders zu beachten:

  • Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG können endgültige Wirkung entfalten.
  • Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt keine automatische Zusammenfassung sämtlicher Zwischenzeiträume zu einer einheitlichen Schlussveranlagung.
  • Verlustvorträge und deren Nutzung müssen für jeden relevanten Besteuerungsabschnitt sorgfältig geprüft werden.
  • Die Mindestbesteuerung kann dazu führen, dass Verlustvorträge trotz vorhandener Gewinne nicht vollständig genutzt werden und bei endgültiger Beendigung der Gesellschaft untergehen.

Einordnung

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit hinsichtlich des Besteuerungszeitraums, kann für insolvente Gesellschaften aber erhebliche steuerliche Folgen haben. Besonders problematisch ist der endgültige Untergang von Verlustvorträgen: Bei einem fortbestehenden Unternehmen könnten nicht genutzte Verluste grundsätzlich in späteren Jahren noch berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit kann bei einer endgültig abgewickelten Gesellschaft fehlen.

Merksatz

Bei mehr als drei Jahre dauernden Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren sind Zwischenveranlagungen endgültig. Eine spätere einheitliche Schlussveranlagung ersetzt sie nicht. Gleichzeitig bleibt die Mindestbesteuerung anwendbar – mit dem Risiko, dass Verlustvorträge bei endgültiger Beendigung der Kapitalgesellschaft nicht mehr genutzt werden können.