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Einkommensteuer

Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

§ 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG regelt die Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ausgangspunkt sind grundsätzlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert, vermindert insbesondere um AfA und weitere steuerliche Abzüge.

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Bewertungsrahmen

§ 6 Abs. 1 EStG unterscheidet für die Bewertung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sowie zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. § 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG betrifft nur die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens fallen grundsätzlich unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Bewertungsmaßstab für abnutzbares Anlagevermögen

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder einem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Davon werden insbesondere AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge abgezogen. Ergänzend sind die Sonderregelungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG zu beachten. Typische Anwendungsfälle sind Gebäude, bewegliches Anlagevermögen und abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

Gebäude und Grund und Boden

Gebäude und Grund und Boden sind trotz der bürgerlich-rechtlichen Einheit Grundstück eigenständige Wirtschaftsgüter. Bilanzsteuerlich kann deshalb auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein eigenes Wirtschaftsgut sein.

Vierteilung nach der Nutzung

Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Gebäude nach seiner Nutzung in selbstständig zu behandelnde Teile zu gliedern: eigenbetriebliche Nutzung, fremdbetriebliche Nutzung, zu Wohnzwecken fremdvermietete Nutzung und eigengenutzte Wohnung. Für jeden Teil ist gesondert zu prüfen, ob notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen bzw. notwendiges Privatvermögen vorliegt. Die Aufteilung erfolgt nach den Nutzflächen; der einzelne Raum ist die kleinste gesondert zuordenbare Einheit. Auch der Grund und Boden ist den jeweiligen Gebäudeteilen entsprechend zuzuordnen.

Kleine eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile

Nach dem im Ausgangstext dargestellten § 8 EStDV besteht ein Wahlrecht, eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht zu bilanzieren, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Bereits bilanzierte Grundstücksteile können bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Teilwert entnommen werden.

Gebäudebegriff und Funktionszusammenhang

Für den Gebäudebegriff orientiert sich die Praxis am Bewertungsrecht. Ein Bauwerk muss insbesondere fest mit dem Grund und Boden verbunden, von gewisser Beständigkeit und Standfestigkeit sein, Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung gegen Witterung schützen und den Aufenthalt von Menschen gestatten. Für die Zuordnung von Bestandteilen ist entscheidend, ob ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude besteht.

Unselbstständige und selbstständige Gebäudeteile

Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn er der eigentlichen Gebäudenutzung dient. Auch räumlich getrennte Baulichkeiten können dazugehören, wenn das Gebäude ohne sie funktional unvollständig wäre. Selbstständige Wirtschaftsgüter liegen dagegen vor, wenn ein Gebäudeteil besonderen Zwecken dient und damit einen von der Gebäudenutzung abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang hat.

Zu den selbstständig zu erfassenden Gebäudeteilen zählen insbesondere Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, bestimmte Laden-, Schaufenster-, Gaststätten- und ähnliche Einbauten, sonstige Mietereinbauten sowie weitere selbstständige Gebäudeteile. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen werden im Ausgangstext wie selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.

Typische unselbstständige Gebäudebestandteile

Als Beispiele nennt der Ausgangstext unter anderem allgemeine Alarmanlagen, Bäder und Duschen eines Hotels, normale Beleuchtungs- und Be- oder Entlüftungsanlagen, fest verlegte Fußbodenbeläge, Heizungsanlagen, Garagen in ihrem jeweiligen Funktionszusammenhang, Kassettendecken, Markisen, Personenaufzüge, Rolltreppen, bestimmte Schallschutzvorrichtungen, Sprinkleranlagen eines Warenhauses sowie zentrale Warmwasser- und Heizungsanlagen. Maßgeblich bleibt jeweils die konkrete Funktion.

Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen

Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Gebäude. Sie müssen einer Betriebsanlage zugehören und vergleichbar einer Maschine unmittelbar dem Gewerbe dienen; der Betrieb wird durch die Anlage ausgeübt oder sie ist unmittelbar für den Betriebsablauf bestimmt. Als Beispiele nennt der Ausgangstext unter anderem Förderbänder, bestimmte Produktions- und Lastenaufzüge, produktionsbezogene Be- und Entwässerungsanlagen, Hochregallager, prozessbezogene Klima- und Kraftstromanlagen, Kühleinrichtungen, bestimmte Lärmschutzanlagen, aufgesetzte Photovoltaikanlagen, Spezialbeleuchtungsanlagen und weitere unmittelbar dem Produktions- oder Betriebsprozess dienende Einrichtungen.

Merksatz

Für die Bilanzierung reicht die bauliche Verbindung mit einem Gebäude nicht aus. Entscheidend sind Bewertungsnorm, Nutzungsart und vor allem der konkrete Nutzungs- und Funktionszusammenhang des jeweiligen Wirtschaftsguts.