Gesetz

§ 3c Abs. 2 Satz 6 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 6)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei unentgeltlicher oder gesellschaftlich veranlasst verbilligter Überlassung kann dagegen § 3c Abs. 2 EStG eingreifen, weil die Aufwendungen wirtschaftlich mit teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen zusammenhängen. Für die Praxis wichtig: § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG kann bei Beteiligungen von mehr als 25 % auch substanzbezogene Aufwendungen wie AfA oder Erhaltungsaufwendungen erfassen, wenn die Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblich erfolgt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3c Abs. 2 Satz 6 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei unentgeltlicher oder gesellschaftlich veranlasst verbilligter Überlassung kann dagegen § 3c Abs. 2 EStG eingreifen, weil die Aufwendungen wirtschaftlich mit teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen zusammenhängen.
  • Für die Praxis wichtig: § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG kann bei Beteiligungen von mehr als 25 % auch substanzbezogene Aufwendungen wie AfA oder Erhaltungsaufwendungen erfassen, wenn die Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblich erfolgt.
  • Ist § 3c Abs. 2 EStG bei nicht fremdüblicher Nutzungsüberlassung zu beachten?

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