Gesetz

§ 3c Abs. 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach Auffassung des FG kommt es insoweit nicht entscheidend auf die innerstaatliche Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 1 EStG an. Die Zuordnung folgt bereits aus der Freistellungssystematik des DBA USA. Für die Frage, in welchem Umfang Werbungskosten den steuerfreien Einkünften zuzurechnen sind, ist nach deutschem Steuerrecht das Veranlassungsprinzip maßgeblich. Kann keine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden, sind die zu § 3c Abs. 1 EStG entwickelten Aufteilungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen des maßgeblichen Tätigkeitszeitraums.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3c Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Steuerpflichtige war in Deutschland ansässig und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • § 3c Abs. 1 EStG enthält ein Abzugsverbot für Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen.
  • Ausgaben dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. § 3c Abs. 2 EStG bleibt als besondere Regelung unberührt.
  • Ist eine speziellere Regelung, insbesondere § 3c Abs. 2 EStG, anzuwenden?

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