Eine Lebensversicherung benennt für den Todesfall einen Dritten als Bezugsberechtigten. Wie wird die Versicherungsleistung erbschaftsteuerlich grundsätzlich eingeordnet?
Lebensversicherung · mittel
Eine Lebensversicherung benennt für den Todesfall einen Dritten als Bezugsberechtigten. Wie wird die Versicherungsleistung erbschaftsteuerlich grundsätzlich eingeordnet?
Antwortmöglichkeiten 1. Als unmittelbarer Erwerb des Bezugsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 2. Immer als Bestandteil des Nachlasses der Erben 3. Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit 4. Als steuerfreie Schenkung ohne weitere Prüfung
Richtige Antwort Als unmittelbarer Erwerb des Bezugsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Erklärung Bei wirksamer Bezugsberechtigung erhält der Dritte die Leistung grundsätzlich unmittelbar aus dem Vertrag zugunsten Dritter. Sie gehört dann nicht zunächst zum Nachlass.
Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; §§ 328, 331 BGB