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Körperschaftsteuer

Familienstiftung: Freibetrag nach § 24 KStG

Der Freibetrag nach § 24 Satz 1 KStG beträgt bis zu 5.000 Euro. Bei Familienstiftungen ist der Ausschluss nach § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht allein deshalb erfüllt, weil die Stiftung Leistungen an Destinatäre erbringen kann: typische Stiftungsleistungen können vielmehr unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen. Entscheidend ist deshalb die konkrete rechtliche Einordnung der Leistungen.

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Familienstiftung – Freibetrag nach § 24 KStG

1. Grundregel Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.

2. Ausschluss nach § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG Der Freibetrag ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG erfüllt sind und Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören. Für diese Ausschlussfälle kommt es nach der in H 24 KStH wiedergegebenen BFH-Rechtsprechung nicht darauf an, ob im konkreten Jahr tatsächlich ausgeschüttet wird. Auch dauerhaft unterlassene Ausschüttungen beseitigen einen bereits bestehenden Ausschlusstatbestand nicht.

3. Besonderheit der Familienstiftung Bei einer Familienstiftung darf dieser Ausschluss aber nicht automatisch unterstellt werden. Rechtsfähige private Stiftungen werden steuerlich als eigenständige Stiftungs- beziehungsweise Vermögensmassensubjekte behandelt. Leistungen an Destinatäre sind typischerweise nicht bereits Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern können nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbare Leistungen erfasst werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 25/21 bestätigt, dass Leistungen einer Familienstiftung an nach der Satzung begünstigungsfähige Personen unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen können, wenn sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. Eine kapitalmäßige Beteiligung oder weitergehende mitgliedschaftsähnliche Rechte des Destinatärs sind dafür nicht erforderlich.

4. Bedeutung für den §-24-Freibetrag Für eine Familienstiftung ist deshalb gesondert zu prüfen, wie ihre möglichen Leistungen beim Empfänger steuerlich einzuordnen sind. Allein die Möglichkeit, überhaupt Leistungen an Familienangehörige oder andere Destinatäre zu erbringen, führt nicht automatisch zum Ausschluss des Freibetrags nach § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG.

Das Körperschaftsteuer-Handbuch nennt Stiftungen ausdrücklich als mögliche Anwendungsfälle des § 24 KStG. Damit ist der Freibetrag bei einer steuerpflichtigen Familienstiftung grundsätzlich prüfungsfähig; die konkrete Satzung, die Art der Leistungen und deren einkommensteuerliche Qualifikation bleiben entscheidend.

5. Abgrenzung der Einkunftsarten § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG betrifft insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und vergleichbaren Beteiligungsrechten. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst insbesondere bestimmte Bezüge nach Auflösung oder Kapitalherabsetzung der in Nr. 1 genannten Körperschaften.

§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst demgegenüber Leistungen nicht körperschaftsteuerbefreiter Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind. Diese Vorschrift ist für Leistungen privater Familienstiftungen an Destinatäre regelmäßig besonders wichtig.

6. Merksatz Nicht „Familienstiftung = kein §-24-Freibetrag“, sondern: Zuerst die Rechtsform und die mögliche Empfängerbesteuerung der Stiftungsleistungen bestimmen. Nur wenn ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand des § 24 Satz 2 KStG tatsächlich greift, entfällt der Freibetrag. Dass im jeweiligen Jahr keine Ausschüttung erfolgt, hilft dagegen nicht, wenn der Ausschlusstatbestand dem Grunde nach bereits erfüllt ist.