Ärzte und Psychotherapeuten: Umsatzsteuer und Freiberuflichkeit
Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung, § 18 EStG und Abgrenzung freiberuflicher Tätigkeiten.
⇨ Ärzte und Psychotherapeuten
► Umsatzsteuerbefreiung
Heilberufliche Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei,
wenn
- ein therapeutischer Zweck vorliegt,
- die Leistung der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung dient,
- sie durch entsprechend qualifizierte Personen erbracht wird.
Die Rechtsform spielt keine Rolle.
Die Steuerbefreiung gilt daher auch für:
- Gemeinschaftspraxen
- Berufsausübungsgemeinschaften
- GmbH & Co. KG
► Nicht steuerfrei
Keine Steuerbefreiung besteht insbesondere bei
- Verkauf von Praxisinventar
- rein organisatorischen Leistungen
- Leistungen ohne therapeutischen Zweck
► Medikamente
Die Abgabe von Medikamenten kann eine unselbständige Nebenleistung sein,
wenn sie für die Heilbehandlung notwendig ist.
► Hausarztverträge
Auch Leistungen nach
können unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
► Einkommensteuer
Ärzte und Psychotherapeuten erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Voraussetzung:
Die Tätigkeit wird
- eigenverantwortlich,
- persönlich,
- fachlich unabhängig
ausgeübt.
► Aktuelle Prüfungsschwerpunkte
- Abgrenzung freiberuflich / gewerblich
- Mitunternehmerschaft in Gemeinschaftspraxen
- Delegation ärztlicher Tätigkeiten
- Einsatz fachlich qualifizierter Mitarbeiter
► Prüfungsmerksätze
Heilbehandlung + therapeutischer Zweck + Qualifikation = Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.
Rechtsform ist unbeachtlich.
Kein therapeutischer Zweck = Umsatzsteuerpflicht.
Eigenverantwortliche Berufsausübung = Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.