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Umsatzsteuer

Ärzte und Psychotherapeuten: Umsatzsteuer und Freiberuflichkeit

Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung, § 18 EStG und Abgrenzung freiberuflicher Tätigkeiten.

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⇨ Ärzte und Psychotherapeuten

► Umsatzsteuerbefreiung

Heilberufliche Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei,

wenn

  • ein therapeutischer Zweck vorliegt,
  • die Leistung der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung dient,
  • sie durch entsprechend qualifizierte Personen erbracht wird.

Die Rechtsform spielt keine Rolle.

Die Steuerbefreiung gilt daher auch für:

  • Gemeinschaftspraxen
  • Berufsausübungsgemeinschaften
  • GmbH & Co. KG

► Nicht steuerfrei

Keine Steuerbefreiung besteht insbesondere bei

  • Verkauf von Praxisinventar
  • rein organisatorischen Leistungen
  • Leistungen ohne therapeutischen Zweck

► Medikamente

Die Abgabe von Medikamenten kann eine unselbständige Nebenleistung sein,

wenn sie für die Heilbehandlung notwendig ist.

► Hausarztverträge

Auch Leistungen nach

können unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.

► Einkommensteuer

Ärzte und Psychotherapeuten erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

Voraussetzung:

Die Tätigkeit wird

  • eigenverantwortlich,
  • persönlich,
  • fachlich unabhängig

ausgeübt.

► Aktuelle Prüfungsschwerpunkte

  • Abgrenzung freiberuflich / gewerblich
  • Mitunternehmerschaft in Gemeinschaftspraxen
  • Delegation ärztlicher Tätigkeiten
  • Einsatz fachlich qualifizierter Mitarbeiter

► Prüfungsmerksätze

Heilbehandlung + therapeutischer Zweck + Qualifikation = Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.

Rechtsform ist unbeachtlich.

Kein therapeutischer Zweck = Umsatzsteuerpflicht.

Eigenverantwortliche Berufsausübung = Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.