Tagesmütter: Gewinnermittlung, Betriebsausgabenpauschale und Kleinunternehmerregelung
Steuerliche Behandlung von Tagesmüttern: Betriebsausgabenpauschalen, Freihalteplätze und umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung.
⇨ Tagesmütter – Einkommensteuer und Umsatzsteuer
► Grundsatz
Tagesmütter erzielen ihre Einkünfte regelmäßig aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Der Gewinn wird grundsätzlich durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt.
Für typische Aufwendungen kann die Betriebsausgabenpauschale der Finanzverwaltung genutzt werden.
► Betriebsausgabenpauschale
Für tatsächlich belegte Betreuungsplätze gilt grundsätzlich:
400 Euro Betriebsausgaben je betreutem Kind und Monat
bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche.
Bei geringerer Betreuungszeit ist die Pauschale zeitanteilig zu kürzen.
Die Pauschale ersetzt den Einzelnachweis der gewöhnlichen Betriebsausgaben.
Der Nachweis höherer tatsächlicher Betriebsausgaben bleibt möglich.
► Freihalteplätze
Freihalteplätze sind Plätze,
die für Kinder reserviert werden,
vorübergehend jedoch nicht belegt sind.
Erhält die Tagesmutter hierfür Zahlungen,
kann aus Vereinfachungsgründen eine Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden.
Pauschale:
50 Euro je Freihalteplatz und Monat.
Diese Pauschale kann jedoch höchstens bis zur Höhe der hierfür erhaltenen Einnahmen berücksichtigt werden.
Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher,
können diese durch Einzelnachweis geltend gemacht werden.
► Nachweis tatsächlicher Betriebsausgaben
Die Betriebsausgabenpauschale ist nicht verpflichtend.
Stattdessen können sämtliche tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden,
wenn diese vollständig nachgewiesen werden.
Dies kann insbesondere sinnvoll sein,
wenn außergewöhnlich hohe Aufwendungen entstanden sind.
Für Tagesmütter gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Seit 2025 gilt:
Im Gründungsjahr erfolgt keine Hochrechnung des Jahresumsatzes mehr.
Maßgeblich ist ausschließlich der tatsächlich erzielte Umsatz.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann angewendet werden,
wenn die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Nach aktuellem Gesetzesstand beträgt die maßgebliche Umsatzgrenze:
100.000 Euro.
Wird diese Grenze im laufenden Kalenderjahr überschritten,
unterliegen die Umsätze ab diesem Zeitpunkt der Regelbesteuerung.
► Prüfungsschema
1. Liegt eine selbständige Kindertagespflege vor?
2. Gewinnermittlung nach § 18 EStG?
3. Betriebsausgabenpauschale oder Einzelnachweis?
4. Tatsächlich belegte Plätze oder Freihalteplätze?
5. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG prüfen.
6. Umsatzgrenze eingehalten?
► Rechtsfolgen
Belegte Plätze:
400 Euro Betriebsausgabenpauschale je Kind und Monat (bei 40 Wochenstunden).
Freihalteplätze:
50 Euro Betriebsausgabenpauschale je Platz und Monat,
höchstens bis zur Höhe der hierfür gezahlten Einnahmen.
Alternativ:
Einzelnachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben.
► Prüfungsmerksätze
Tagesmütter erzielen regelmäßig Einkünfte nach § 18 EStG.
Die Betriebsausgabenpauschale ist ein Wahlrecht.
Für belegte Plätze gilt grundsätzlich die höhere Pauschale.
Für Freihalteplätze gilt eine gesonderte Pauschale von 50 Euro je Monat.
Die tatsächlichen Betriebsausgaben können jederzeit durch Einzelnachweis geltend gemacht werden.
► Klausurtipp
Typische Prüfungsfallen:
- Freihalteplätze werden häufig mit belegten Plätzen verwechselt.
- Die 400-Euro-Pauschale gilt grundsätzlich nur für tatsächlich belegte Betreuungsplätze.
- Für Freihalteplätze gilt lediglich die 50-Euro-Pauschale und auch nur, soweit hierfür Einnahmen erzielt werden.
- Die Betriebsausgabenpauschale ist kein Zwang – der Einzelnachweis bleibt immer möglich.
Merksatz:
Belegter Platz = 400 Euro.
Freihalteplatz = 50 Euro.
Höhere tatsächliche Kosten = Einzelnachweis.