Gesetz

§ 16 Abs. 4 EStG

Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. - Erwerb des Betriebs oder Mitunternehmeranteils durch Erbanfall. - Veräußerung des gesamten Betriebs oder Mitunternehmeranteils. - Persönliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG sind erfüllt (z. B. Vollendung des maßgeblichen Lebensalters oder dauernde Berufsunfähigkeit).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 16 Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
  • Persönliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG sind erfüllt (z. B. Vollendung des maßgeblichen Lebensalters oder dauernde Berufsunfähigkeit).
  • Liegen die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vor?
  • ⇨ Praxisveräußerung: Freibetrag und Tarifermäßigung
  • Gibt der Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit auf, liegt regelmäßig eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG vor. Die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven sind dabei aufzudecken.

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