Gesetz

§ 13a Abs. 1 UStG

Steuerschuldner (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13a UStG · Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

G muss diese Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt anmelden, die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung durch den liefernden Unternehmer, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.[4] Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber G. Da die Lieferungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen, ergibt sich eine Umsatzsteuer von (498.333 EUR × 19 % =) 94.683,27 EUR. D ist Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG und schuldet die Umsatzsteuer – unabhängig von einer Zahlung des S – für den Voranmeldungszeitraum September 2024.[14]

Worum geht es?

§ 13a Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Steuerschuldner (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**

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