Gesetz

§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG

Steuerschuldner (Abs. 1, Nr. 4) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13a UStG · Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

59 Stellt eine Organgesellschaft eine Rechnung unberechtigt aus, soll nach UStAE 14c.2 Abs. 2a S. 2 der Organträger die ausgewiesene Steuer schulden. Dies erscheint zweifelhaft. Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers ergibt sich gewöhnlich aus § 13a Abs. 1 Nr. 1, weil der Organträger der Unternehmer ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). In den Fällen des unberechtigten Steuerausweises schuldet aber nicht der Unternehmer die Steuer, sondern der „Aussteller der Rechnung“ (§ 13a Abs. 1 Nr. 4). Dies ist aber die Organgesellschaft. Kein Fall des unberechtigten Steuerausweises liegt vor, wenn ein Unternehmen des Organkreises eine Rechnung über einen nichtsteuerbare Innenumsatz mit Steuerausweis ausstellt (→ Rn. 70).

Worum geht es?

§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG steht in steuerstoff für Steuerschuldner (Abs. 1, Nr. 4) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  • Dadurch kann eine Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises entstehen. Nach dem zugrunde liegenden Beitrag schuldet die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14c Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

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