§ 12 Nr. 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Nr. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 9 EStG – Werbungskosten - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln - § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung - § 3 Nr. 30 EStG – Werkzeuggeld - § 3 Nr. 31 EStG – typische Berufskleidung - R 9.12 LStR und H 9.12 LStH – Arbeitsmittel
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 12 Nr. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Nr. 1) und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
- § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung
- Fortbildung und weitere Berufsausbildung: Werbungskosten
- Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss zwischen dem **häuslichen Arbeitszimmer** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und der **Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG unterschieden werden.
- Für Arbeitnehmer sind **häusliches Arbeitszimmer** und **Homeoffice-Tagespauschale** zwei unterschiedliche Abzugssysteme.
Passende Wissensbeiträge
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