§ 12 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Rechtsgrundlage ist vor allem **§ 9 EStG**. - **§ 12 EStG** grenzt nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung ab. - Für den Zeitpunkt des Abzugs gilt grundsätzlich das **Abflussprinzip des § 11 EStG**. - Bei gemischt beruflich und privat veranlassten Aufwendungen kommt eine Aufteilung nur in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Anteile sachgerecht trennbar sind. - Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers oder anderer Stellen mindern regelmäßig den eigenen Werbungskostenabzug. - § 9 EStG – Werbungskosten - § 11 EStG – Zu- und Abflussprinzip - § 12 EStG – nicht abziehbare Ausgaben - § 3c EStG – Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen - § 10d EStG – Verlustabzug - § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Abzugsverbot für bestimmte rechtswidrige Zuwendungen
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 12 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 12 EStG** grenzt nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung ab.
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