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Einkommensteuer

§ 11 EStG: Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Zahlungsanweisung der Gesellschaft an eine fremde Scheinfirma zufließen, wenn er aufgrund seiner Stellung und einer schuldrechtlichen Vereinbarung über den weiteren Geldtransfer wirtschaftlich verfügen kann.

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⇨ Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung

► FG München, Beschluss vom 12.11.2025 – 6 V 1072/25

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zufließen, bevor das Geld auf seinem eigenen Konto eingeht.

Im Streitfall überwies die Gesellschaft Beträge an für den Gesellschafter fremde Scheinfirmen. Weil der Alleingesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner beherrschenden Stellung und einer schuldrechtlichen Vereinbarung den weiteren Transfer des Geldes an sich selbst oder nahestehende Personen steuern konnte, nahm das FG den Zufluss bereits mit der Zahlungsanweisung an die Bank an.

► Grundsatz des § 11 Abs. 1 EStG

Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Typische Fälle sind Barauszahlung oder Kontogutschrift. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann genügen, wenn der Betrag dem Berechtigten tatsächlich zur Verfügung steht.

► Besonderheit bei beherrschenden Gesellschaftern

Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann der Zufluss bereits mit Fälligkeit eines eindeutigen und unbestrittenen Anspruchs eintreten, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Hintergrund: Der beherrschende Gesellschafter kann regelmäßig selbst bestimmen, wann er sich den geschuldeten Betrag auszahlen lässt.

► Mittelbarer Zufluss

Ein Zufluss setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter das Geld unmittelbar erhält. Ein Vermögensvorteil kann ihm auch mittelbar zugerechnet werden, wenn

• eine nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht oder • die Kapitalgesellschaft durch Zahlung an einen Dritten eine private Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt.

Nahestehende Personen sind nicht auf Angehörige im Sinne des § 15 AO beschränkt. Die Nähebeziehung kann gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder tatsächlicher Art sein.

► Bedeutung bei Scheinrechnungen und Geldtransfers

Übernimmt die Gesellschaft ausschließlich privat veranlasste Kosten für Scheinrechnungen oder Geldtransfers, kann darin bereits ein dem Gesellschafter zuzurechnender Vermögensvorteil liegen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht und nicht allein, auf welchem Konto das Geld zunächst landet.

⇨ Praxis-Merksätze

• Bei beherrschenden Gesellschaftern kann der steuerliche Zufluss deutlich vor der persönlichen Kontogutschrift liegen. • Zahlungen an Scheinfirmen oder andere Dritte verhindern einen Zufluss nicht, wenn der Gesellschafter den weiteren Geldweg wirtschaftlich beherrscht. • Auch Vorteile für nahestehende Personen können einen mittelbaren Zufluss beim Gesellschafter begründen. • Maßgeblich ist, wann der Gesellschafter wirtschaftlich über den Vermögensvorteil verfügen kann.

Quelle: FG München, Beschluss vom 12.11.2025 – 6 V 1072/25; Beschwerde zugelassen; IWW, Abruf-Nr. 253397.

Rechtsstand: 2026.