Gesetz

§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Personen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Ab 2025 sind Geldleistungen grundsätzlich nur bei Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person begünstigt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterhaltsaufwendungen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen und sind in § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Für die Praxis sind außerdem R 33a.1 EStR, H 33a.1 EStH und die beiden BMF-Schreiben vom 15.10.2025 wichtig.

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