§ 11 Abs. 2 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Grundregeln - Werbungskosten werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Abflusses berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 EStG). - Bei gemischt genutzten Gebäuden sind direkt zuordenbare Kosten unmittelbar zuzuordnen; allgemeine Gebäudekosten werden regelmäßig nach dem Nutzflächenverhältnis aufgeteilt. - Aufwendungen während einer Eigennutzung sind grundsätzlich privat veranlasst und nicht als vorweggenommene Werbungskosten für eine spätere Vermietung abziehbar. - Veräußerungskosten eines Mietobjekts, z. B. Makler-, Notar- oder Gerichtskosten, sind grundsätzlich keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 11 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Werbungskosten werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Abflusses berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 EStG).
- Geleistete Anzahlungen sind Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Der Zahlende erwirbt einen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung oder gegebenenfalls auf Rückzahlung.
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