§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Sonderausgaben (Abs. 1, Nr. 7) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Berufsausbildung i. S. des § 33a Abs. 1 EStG ist ebenso wie nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG der Inbegriff derjenigen Maßnahmen, durch die „erst das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbständige gesicherte Lebensstellung erworben werden“ sollen (Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1968, BT-Drucks. V/3430 S. 8). In dem Sonderfall, dass die Eltern eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten noch einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, kann der Steuerpflichtige seine Unterhaltsaufwendungen nur nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu 13.805 € im Kalenderjahr (begrenztes Realsplitting) geltend machen. Der Sonderausgabenabzug ist neben Kindergeld und Kinderfreibetrag zulässig, erfordert aber die Zustimmung des Empfängers, der die Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern
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Worum geht es?
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steht in steuerstoff für Sonderausgaben (Abs. 1, Nr. 7) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Fortbildung und weitere Berufsausbildung: Werbungskosten
- Ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich ein Raum,
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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