§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
Sonderausgaben (Abs. 1a, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorrangig, wenn Antrag und Zustimmung vorliegen. Im Trennungsjahr haben §§ 26 bis 26b EStG Vorrang; § 33a Abs. 1 EStG ist dann grundsätzlich nicht anwendbar.
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Worum geht es?
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG steht in steuerstoff für Sonderausgaben (Abs. 1a, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorrangig, wenn Antrag und Zustimmung vorliegen. Im Trennungsjahr haben §§ 26 bis 26b EStG Vorrang; § 33a Abs. 1 EStG ist dann grundsätzlich nicht anwendbar.
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