§ 10 Abs. 1a EStG
Sonderausgaben (Abs. 1a) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG, - den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und - die Ehegattenbesteuerung nach § 26 EStG. Bestimmte Aufwendungen nach § 10 Abs. 1a EStG können auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
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Worum geht es?
§ 10 Abs. 1a EStG steht in steuerstoff für Sonderausgaben (Abs. 1a) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und
- Bestimmte Aufwendungen nach § 10 Abs. 1a EStG können auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
- es sich um Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1a EStG handelt,
- Sie zahlt begünstigte Leistungen nach § 10 Abs. 1a EStG an einen in Frankreich lebenden Empfänger.
- Die Vorschrift verbindet § 1 EStG mit § 10 Abs. 1a und § 26 EStG.
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Verwandte Fundstellen
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1a, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
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- § 10 EStG – Sonderausgaben — Einkommensteuergesetz