Gesetz

§ 10 Abs. 1a EStG

Sonderausgaben (Abs. 1a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG, - den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und - die Ehegattenbesteuerung nach § 26 EStG. Bestimmte Aufwendungen nach § 10 Abs. 1a EStG können auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10 Abs. 1a EStG steht in steuerstoff für Sonderausgaben (Abs. 1a) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und
  • Bestimmte Aufwendungen nach § 10 Abs. 1a EStG können auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
  • es sich um Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1a EStG handelt,
  • Sie zahlt begünstigte Leistungen nach § 10 Abs. 1a EStG an einen in Frankreich lebenden Empfänger.
  • Die Vorschrift verbindet § 1 EStG mit § 10 Abs. 1a und § 26 EStG.

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