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Einkommensteuer

Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern – Haushaltszugehörigkeit bleibt Voraussetzung

Der BFH hält beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten am Kriterium der Haushaltszugehörigkeit fest. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht zum Haushalt gehört, kann die von ihm getragenen Kosten grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehen.

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Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abgezogen werden. Bei getrennt lebenden Eltern reicht es jedoch nicht aus, dass ein Elternteil die Kosten wirtschaftlich trägt. Das Kind muss zusätzlich zu seinem Haushalt gehören.

Unterkategorie: Sonderausgaben

1. Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs Der Abzug setzt insbesondere voraus, dass

  • Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes entstanden sind,
  • das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört,
  • das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
  • der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und
  • die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Nicht begünstigt sind insbesondere Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

2. Höhe des Abzugs Nach aktueller Rechtslage sind 80 % der begünstigten Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abziehbar.

Wichtig: Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 galten noch zwei Drittel der Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 4.000 € je Kind. Die BFH-Verfahren betrafen ältere Streitjahre; die Aussagen zur Haushaltszugehörigkeit bleiben dennoch für die heutige Rechtslage bedeutsam.

3. Besonderheiten bei getrennt lebenden Eltern Leben die Eltern getrennt und werden sie nicht zusammen veranlagt, kann grundsätzlich nur der Elternteil den Sonderausgabenabzug beanspruchen, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der die Aufwendungen getragen hat.

Die bloße Zahlung oder anteilige Erstattung von Kindergarten-, Kita- oder Hortkosten genügt für den anderen Elternteil nicht. Fehlt bei ihm die Haushaltszugehörigkeit, scheidet der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich aus.

Bei einem echten Wechselmodell ist gesondert zu prüfen, ob das Kind beiden Haushalten zugeordnet werden kann. Maßgeblich sind die tatsächlichen Wohn- und Betreuungsverhältnisse. Eine bloße Mitbetreuung oder ein Umgangsrecht begründet nicht automatisch eine Haushaltszugehörigkeit.

4. BFH-Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 In diesem Verfahren hatte ein Vater die Hälfte der Kosten für Kindergarten und Schulhort getragen. Das Kind gehörte im Streitjahr jedoch allein zum Haushalt der Mutter.

Der BFH versagte dem Vater den Sonderausgabenabzug. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beruhe auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Jedenfalls soweit die Aufwendungen des nicht betreuenden Elternteils durch den ihm zustehenden Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – den BEA-Freibetrag – abgedeckt werden, liege kein Verfassungsverstoß vor.

5. BFH-Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung. Er ist auch dann nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt, wenn die vom nicht haushaltszugehörigen Elternteil getragenen Kinderbetreuungskosten den auf ihn entfallenden BEA-Freibetrag übersteigen.

Der BFH äußerte allerdings verfassungsrechtliche Zweifel für Fälle, in denen tatsächlich getragene Betreuungskosten wegen des Haushaltszugehörigkeitskriteriums bei keinem Elternteil vollständig bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze abgezogen werden können. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht genügt ein bloßer Zweifel jedoch nicht. Das Gericht müsste von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein.

Nach Auffassung des BFH bestehen weiterhin sachliche Gründe für die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit. Die Notwendigkeit externer Betreuung treffe typischerweise vor allem den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und dem dadurch beispielsweise die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht wird.

6. Beispiel Die getrennt lebenden Eltern M und V teilen sich die monatlichen Kita-Kosten. Das Kind lebt ausschließlich im Haushalt der Mutter M. V überweist seinen Anteil unmittelbar an die Kita.

Obwohl V die Kosten tatsächlich trägt, kann er sie grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehen, weil das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört. M kann nur die von ihr selbst getragenen und nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen.

Eine bloße Kostenbeteiligung des anderen Elternteils führt nicht automatisch dazu, dass die Zahlung der Mutter steuerlich zugerechnet wird. Vertragsgestaltung, Rechnungsempfänger und Zahlungswege sollten deshalb vorab abgestimmt werden.

7. Praxistipp für getrennt lebende Eltern Vor Abschluss oder Änderung eines Betreuungsvertrags sollte geprüft werden,

  • zu welchem Haushalt das Kind steuerlich gehört,
  • welcher Elternteil Vertragspartner und Rechnungsempfänger ist,
  • wer die Zahlungen tatsächlich unbar leistet,
  • ob ein echtes Wechselmodell vorliegt und nachweisbar ist und
  • ob die Kostenverteilung so gestaltet werden kann, dass der haushaltszugehörige Elternteil die begünstigten Aufwendungen selbst trägt.

Eine lediglich interne Erstattung zwischen den Eltern kann den fehlenden gesetzlichen Tatbestand nicht ohne Weiteres ersetzen. Bei größeren Beträgen oder einem Wechselmodell sollte die konkrete Gestaltung steuerlich geprüft und dokumentiert werden.

Merke Zahlung allein genügt nicht: Für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten verlangt § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zusätzlich, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der BFH hält an diesem Kriterium trotz ausdrücklich geäußerter verfassungsrechtlicher Zweifel fest.

Checkliste

  • Liegt eine echte Betreuungsdienstleistung vor?
  • Gehört das Kind zum Haushalt des zahlenden Elternteils?
  • Ist die Altersgrenze erfüllt oder greift die Ausnahme für ein behindertes Kind?
  • Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor?
  • Wurde unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt?
  • Wer ist Vertragspartner und Rechnungsempfänger?
  • Handelt es sich um ein Residenz- oder ein echtes Wechselmodell?
  • Ist der Abzug mit 80 % und höchstens 4.800 € je Kind korrekt begrenzt?
  • Wurde bei älteren Veranlagungszeiträumen die damals geltende Abzugshöhe beachtet?