Gesetz

§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG

Unternehmer, Unternehmen (Abs. 1, Satz 3) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 UStG · Unternehmer, Unternehmen

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 3

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

## (1) Geschäftsveräußerung im Ganzen Nach § 1 Abs. 1a UStG werden die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen. Ein hinreichendes Ganzes muss die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ermöglichen; Fortführungsabsicht ist erforderlich. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung von übertragenen Gegenständen und Ähnlichkeit der Tätigkeiten (BFH V R 21/07; V R 14/05). Nur unmittelbar übertragungsbezogene Leistungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gehören zur GiG; eigenständige Leistungen sind getrennt zu prüfen (BFH V R 41/21). Namensfortführung ist unnötig. Mehrstufige Übertragung ist möglich, wenn auf jeder Stufe ein Unternehmer nach § 2 UStG erwirbt; Fortführung muss nicht höchstpersönlich auf jeder Stufe erfolgen (BFH V R 66/14). ## Gesetzestrigger – winzige Klausuraufgaben 1. **Gesamter Bet

Worum geht es?

§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG steht in steuerstoff für Unternehmer, Unternehmen (Abs. 1, Satz 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mehrstufige Übertragung?** → § 2 UStG → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 1 → jede Stufe prüfen.
  • Bauträger vermietet sechs Monate?** → § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG → UStAE 1.5 Abs. 2 → widerlegbare Vermutung nachhaltiger Vermietung.

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