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Lohnsteuer

Lohnsteuer-Außenprüfung

Kompakter Praxisleitfaden zu Prüfungsanordnung, Vorbereitung, Datenzugriff, typischen Prüffeldern sowie Haftung und Nachversteuerung.

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KERNIDEE Die Lohnsteuer-Außenprüfung kontrolliert, ob der Arbeitgeber Lohnsteuer und Annexsteuern ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt hat. Sie ist häufig Routine und nicht automatisch Ausdruck eines konkreten Hinterziehungsverdachts. Maßgeblich sind vor allem § 42f EStG, R/H 42f LStR/LStH und die Mitwirkungsregeln der AO, insbesondere § 200 AO. Geprüft werden muss auch zugunsten des Arbeitgebers.

PRÜFUNGSANORDNUNG Eine reguläre Außenprüfung setzt eine wirksame Prüfungsanordnung voraus. Sie ist Verwaltungsakt und muss dem richtigen Empfänger bekannt gegeben werden (§ 122 AO). Prüfungsbeginn und Prüfungszeitraum sind anzugeben. Als organisatorischer Richtwert werden regelmäßig etwa zwei Wochen Vorlauf gewährt; eine Verlegung kommt bei triftigen Gründen wie Krankheit, fehlenden Schlüsselpersonen, erheblichen Betriebsbelastungen oder nicht rechtzeitig beschaffbaren Unterlagen in Betracht. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Praxis häufig mehrere Jahre.

Vor Beginn prüfen: • Sind Lohnbuchhaltung, zuständiger Berater und Geschäftsführung verfügbar? • Können sämtliche angeforderten Unterlagen rechtzeitig bereitgestellt werden? • Gibt es Inventur, Messe, Umbau oder andere erhebliche betriebliche Gründe für eine Terminverlegung? • Stimmen Empfänger, Zeitraum und Umfang der Prüfungsanordnung?

RECHTE DES ARBEITGEBERS • Dienstausweis des Prüfers verlangen. • Über Prüfungsfeststellungen und Ermittlungsgrundlagen informiert werden. • Steuerliche Auswirkungen bereits während der Prüfung klären. • Schlussbesprechung und Prüfungsbericht verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Bei Klärungsbedarf einen Bericht bzw. Entwurf zur Stellungnahme nutzen. • Eine zeitgleiche Prüfung mit der Sozialversicherung anregen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

MITWIRKUNG UND PRÜFUNGSORT Nach § 200 AO sind Auskünfte, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige steuerlich relevante Unterlagen vorzulegen und notwendige Erläuterungen zu geben. Der Arbeitgeber muss während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Betriebsräumen ermöglichen und grundsätzlich einen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellen. Die Prüfung findet regelmäßig im Betrieb statt; je nach Umständen kommen Amtsstelle oder Kanzlei in Betracht.

DIGITALE DATEN Nach § 147 Abs. 6 AO kann die Finanzverwaltung auf digitale Unterlagen zugreifen bzw. deren Überlassung verlangen. Deshalb sollten bei Prüfungsbeginn sowohl Lohn- als auch Finanzbuchhaltungsdaten vollständig und auswertbar bereitstehen. Für Lohndaten ist seit 2018 die Digitale Lohnschnittstelle (DLS) der zentrale standardisierte Export. Vor Übergabe sollten Vollständigkeit, Zeitraum und Datenschutz geprüft werden.

TYPISCHE PRÜFFELDER • Dienstwagen: Privatnutzung, Bruttolistenpreis, Sonderausstattung, 1-%-Methode, Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte. • Betriebsveranstaltungen, Geschenke, Gutscheine, Rabatte und Mahlzeiten. • Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Haushaltsführung. • Steuerfreie SFN-Zuschläge samt Arbeitszeitnachweisen. • Betriebliche Altersversorgung und Versicherungsleistungen. • Gesundheitsförderung und Fitnessleistungen. • Ehegatten-Arbeitsverhältnisse. • Gesellschafter-Geschäftsführer: schriftliche Vereinbarungen, Fremdvergleich und mögliche vGA. • Abstimmung von Lohnkonten, Jahreslohnjournalen, Lohnsteuer-Anmeldungen und tatsächlich abgeführten Beträgen. • Letzte Berichte der Deutschen Rentenversicherung.

PRAXIS-CHECKLISTE 1. Steuerberater/Partner und interne Verantwortliche informieren. 2. Teilnehmer für Eröffnungs-, Zwischen- und Schlussgespräch festlegen. 3. DLS-Export sowie Fibu-Daten vorbereiten und testen. 4. Personalakten, Verträge und Buchführungsunterlagen lokalisieren. 5. Ansprechpartner und Kommunikationsweg mit dem Prüfer festlegen. 6. Lohnkonten mit Finanzbuchhaltung, Anmeldungen und Zahlungen abstimmen. 7. Steuerfreie und pauschal versteuerte Leistungen samt Nachweisen prüfen. 8. Pkw, Reisekosten, Veranstaltungen, Geschenke, SFN-Zuschläge, bAV und Versicherungen gezielt vorprüfen. 9. Verträge von Geschäftsführern und leitenden Arbeitnehmern kontrollieren. 10. Mögliche Auswirkungen auf Sozialversicherung und Umsatzsteuer mitdenken.

HAFTUNG UND NACHVERSTEUERUNG Bei Feststellungen ist zu unterscheiden:

1. Arbeitnehmer wird belastet Nicht versteuerter Arbeitslohn kann über eine Kontrollmitteilung beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Ein Haftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber kann dennoch rechtlich relevant sein; Rechtsbehelfsfristen sind zu beachten.

2. Arbeitgeber übernimmt Steuer – Netto-Versteuerung Übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmersteuer endgültig, ist die Steuerübernahme selbst grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil zu berücksichtigen und der Vorteil hochzurechnen. Vorteil: keine Rückforderung beim Arbeitnehmer. Nachteil: höhere wirtschaftliche Belastung; mögliche Sozialversicherungsfolgen mitprüfen.

3. Arbeitgeber zahlt zunächst – Brutto-Versteuerung Der Arbeitgeber zahlt die festgesetzte Steuer und fordert sie anschließend vom Arbeitnehmer zurück. Unterbleibt die Rückforderung, kann die Steuerübernahme zusätzlichen Arbeitslohn auslösen.

4. Pauschale Nachforderung Bei pauschal besteuerten Sachverhalten kann ein Nachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber ergehen, z. B. bei Betriebsveranstaltungen, bestimmten Geschenken nach § 37b EStG oder pauschalierten Mahlzeiten. Der Arbeitgeber ist dann Schuldner der festgesetzten Beträge.

Typische Haftungsauslöser sind nicht oder zu niedrig einbehaltene bzw. abgeführte Lohnsteuer, unberechtigte Erstattungen und Steuerverkürzungen.

FOLGEWIRKUNGEN Eine lohnsteuerliche Korrektur kann zugleich Sozialversicherung und gegebenenfalls Umsatzsteuer berühren. Besonders bei Sachzuwendungen ist zu unterscheiden, wer Empfänger war. Pauschal versteuerte Geschenke an Geschäftsfreunde nach § 37b Abs. 1 EStG sind sozialversicherungsrechtlich anders zu beurteilen als Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG. Auch Beitragsbemessungsgrenzen können die tatsächliche Beitragswirkung verändern. Deshalb sollte der Prüfungsbericht Tatsachen möglichst präzise wiedergeben.

MERKSATZ Prüfungsanordnung prüfen → Ansprechpartner festlegen → Lohn + Fibu digital bereitstellen → Standardrisiken vorprüfen → Feststellungen früh quantifizieren → Haftungsweg bewusst wählen → Sozialversicherung/Umsatzsteuer mitprüfen.

Praxisregel: Sachlich bleiben, Unterlagen strukturiert bereitstellen und rechtliche Wertungen nicht vorschnell übernehmen. Gute Vorbereitung verkürzt die Prüfung und macht Nachforderungen früh kalkulierbar.