§ 37b EStG
Pauschalierung bei Sachzuwendungen — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Grundsatz Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Für bestimmte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 % übernehmen. Die Pauschalierung ersetzt dann die individuelle Besteuerung beim Arbeitnehmer. 3. Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG Für betriebliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Steuer mit 30 % pauschal übernehmen, wenn die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Umwandlung von ohnehin geschuldetem Barlohn in einen Sachbezug ist grundsätzlich nicht begünstigt.
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Worum geht es?
§ 37b EStG steht in steuerstoff für Pauschalierung bei Sachzuwendungen — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Welche Zuwendungen nicht in § 37b EStG gehören
- Falls nein: kommt § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % in Betracht?
- Daneben ist bei Sachzuwendungen im Einzelfall § 37b EStG zu prüfen.
- Sind Lohnbuchhaltung, zuständiger Berater und Geschäftsführung verfügbar?
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