§ 147 Abs. 6 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 6)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
5) Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO) - Z1: unmittelbarer Zugriff der Finanzverwaltung auf das System (read-only). - Z2: mittelbarer Zugriff – Auswertung durch das Unternehmen. - Z3: Datenträgerüberlassung (z. B. GDPdU-/IDEA-Export).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 147 Abs. 6 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 6) und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Datenanalyse durch quantitative Prüfungsmethoden
- Leitgedanke: Erst Prozessqualität, dann Datenanalyse. Schlechte Daten werden durch Analyse nicht gut.
- Alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen (HGB, AO, EStG).
- den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO ermöglichen und unterstützen.
- Die Finanzverwaltung kann im Rahmen von Außenprüfungen auf aufbewahrungspflichtige digitale Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO).
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
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