Gesetz

§ 147 Abs. 6 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 6)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

5) Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO) - Z1: unmittelbarer Zugriff der Finanzverwaltung auf das System (read-only). - Z2: mittelbarer Zugriff – Auswertung durch das Unternehmen. - Z3: Datenträgerüberlassung (z. B. GDPdU-/IDEA-Export).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 147 Abs. 6 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 6) und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Datenanalyse durch quantitative Prüfungsmethoden
  • Leitgedanke: Erst Prozessqualität, dann Datenanalyse. Schlechte Daten werden durch Analyse nicht gut.
  • Alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen (HGB, AO, EStG).
  • den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO ermöglichen und unterstützen.
  • Die Finanzverwaltung kann im Rahmen von Außenprüfungen auf aufbewahrungspflichtige digitale Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO).

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