Gesetz

§ 200 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung nach § 200 AO festlegen. Nicht zulässig sind insbesondere Vereinbarungen über Bereiche, die nicht von § 200 AO erfasst werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 200 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Betriebsprüfung und Außenprüfung
  • Die Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung nach § 200 AO festlegen.
  • Nicht zulässig sind insbesondere Vereinbarungen über Bereiche, die nicht von § 200 AO erfasst werden.
  • Besteht ein gesetzliches Mitwirkungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht, darf der Prüfer die Mitwirkung nicht auf Grundlage des § 200 AO erzwingen.
  • Sind Lohnbuchhaltung, zuständiger Berater und Geschäftsführung verfügbar?

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon