§ 200 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung nach § 200 AO festlegen. Nicht zulässig sind insbesondere Vereinbarungen über Bereiche, die nicht von § 200 AO erfasst werden.
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Worum geht es?
§ 200 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterkategorie: Betriebsprüfung und Außenprüfung
- Die Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung nach § 200 AO festlegen.
- Nicht zulässig sind insbesondere Vereinbarungen über Bereiche, die nicht von § 200 AO erfasst werden.
- Besteht ein gesetzliches Mitwirkungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht, darf der Prüfer die Mitwirkung nicht auf Grundlage des § 200 AO erzwingen.
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