Gesetz

§ 200 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

KERNIDEE Die Lohnsteuer-Außenprüfung kontrolliert, ob der Arbeitgeber Lohnsteuer und Annexsteuern ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt hat. Sie ist häufig Routine und nicht automatisch Ausdruck eines konkreten Hinterziehungsverdachts. Maßgeblich sind vor allem § 42f EStG, R/H 42f LStR/LStH und die Mitwirkungsregeln der AO, insbesondere § 200 AO. Geprüft werden muss auch zugunsten des Arbeitgebers. MITWIRKUNG UND PRÜFUNGSORT Nach § 200 AO sind Auskünfte, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige steuerlich relevante Unterlagen vorzulegen und notwendige Erläuterungen zu geben. Der Arbeitgeber muss während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Betriebsräumen ermöglichen und grundsätzlich einen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellen. Die Prüfung findet regelmäßig im Betrieb statt; je nach Umständen kommen Amtsstelle oder Kanzlei in Betracht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 200 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Betriebsprüfung und Außenprüfung
  • Sind Lohnbuchhaltung, zuständiger Berater und Geschäftsführung verfügbar?

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