§ 19a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
A – Abfindung bis Auslagenersatz • Abfindungen wegen Beendigung des Dienstverhältnisses sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. • Abschlagszahlungen sind Arbeitslohn; die Lohnsteuer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit der zeitnahen späteren Abrechnung erhoben werden. • Mitarbeiterbeteiligungen/Aktien: verbilligte oder unentgeltliche Überlassungen sind grundsätzlich Arbeitslohn. § 3 Nr. 39 EStG kann Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag steuerfrei stellen; bei jungen Unternehmen kann § 19a EStG einen Besteuerungsaufschub ermöglichen. • Altersteilzeit: gesetzlich begünstigte Aufstockungsbeträge können steuerfrei sein. • Pensionen, Werksrenten und vergleichbare Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis sind grundsätzlich Arbeitslohn; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag können zu berücksichtigen sein. Leistungen aus Direktversicher
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 19a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 8 Abs. 1 EStG: Einnahmen und geldwerte Vorteile.
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