§ 24 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
⇨ Freibetrag nach § 24 KStG bei Familienstiftungen Körperschaften können unter den Voraussetzungen des § 24 KStG einen Freibetrag erhalten.
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Worum geht es?
§ 24 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Freibetrag nach § 24 KStG bei Familienstiftungen
- Körperschaften können unter den Voraussetzungen des § 24 KStG einen Freibetrag erhalten.
- dass § 24 Satz 2 KStG generalisierend auszulegen ist.
- § 24 KStG knüpft an die Art der möglichen Leistungen an.
- Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.
Passende Wissensbeiträge
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- Familienstiftung und Freibetrag nach § 24 KStGKörperschaftsteuerVoraussetzungen und Ausschluss des Freibetrags nach § 24 KStG bei Familienstiftungen sowie Abgrenzung zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG.
- Familienstiftung: Freibetrag nach § 24 KStGKörperschaftsteuerDer Freibetrag nach § 24 Satz 1 KStG beträgt bis zu 5.000 Euro. Bei Familienstiftungen ist der Ausschluss nach § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht allein deshalb erfüllt, weil die Stiftung Leistungen an Destinatäre erbringen kann: typische Stiftungsleistungen können vielmehr unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen. Entscheidend ist deshalb die konkrete rechtliche Einordnung der Leistungen.
- Familienstiftung: Kapitalerträge, Satzungsaufwand und SteueranrechnungKörperschaftsteuerVermögensverwaltende Familienstiftungen können Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Satzungszweckaufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar; bei Kapitalvermögen gilt das Werbungskostenregime des § 20 Abs. 9 EStG. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen angerechnet.